AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Liegeplätzen (Sommer- & Winterliegeplätze)

  1. Vertragsumfang und Laufzeit des Mietvertrages
    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Winterlager und Sommerliegeplätzen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Der Mietvertrag umfasst nur die vertraglich festgelegten Leistungen, d.h. die Reservierung eines Bootsliegeplatzes entsprechend der Größe des Bootes und das Kranen. Der Vermieter kann, abweichend vom abgeschlossenem Vertrag kurzfristig und aus zwingen Gründen, dem Mieter einen anderen Liegeplatz zuweisen. Überholarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden vom Mietvertrag nicht erfasst. Sie sind gesondert zu vereinbaren. Die Laufzeit der vertraglich vereinbarten Mietzeit kann vom Vermieter verkürzt werden.
    bei Zahlungsverzug des Mieters
    bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen diesen Mietvertrag und / oder die Marinahausordnung.Zeitraum der Sommerliegeplatzsaison: 01. April bis 30.September.
    Zeitraum der Winterlagerplatzsaison: 01. Oktober bis 31. März.
    Die Kündigung dieses Vertrages hat mindestens drei Monate vor Ablauf zu erfolgen und bedarf schriftlicher Form. Erfolgt keine Kündigung beiderseits, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend auf ein Jahr. Bei vorzeitiger Aufgabe ist das Jahr voll zu bezahlen.
  2. Zahlungsbedingungen
    Der Mietzins ist im Voraus und spätestens fällig mit Beginn der Winterlager -bzw. der Sommerliegeplatzsaison. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von einem vom Hundert pro angefangenen Monat des zu zahlenden Betrages erhoben. Die Mahnkosten betragen 25,56 €.
  3. Leistungsvorbehaltsklausel
    Die Höhe der Miete wird in Anlehnung an die jährlichen prozentualen Steigerungen des Lebenshaltungsindexes und / oder an steigende oder fallende Kosten für die Vermieterin dynamisch gestaltet.
  4. Zugang und Nutzung
    Zugang und Nutzung sind in der Marinahausordnung geregelt.
  5. Allgemeine Mieterpflichten
    Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 50.000,- für Sach- und € 500.000,- für Personenschäden zu unterhalten. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen ausdrücklich anzuzeigen. Nimmt der Mieter den Vermieter bei einem etwaigen Verkauf des Bootes in Anspruch, so ist der Vermieter berechtigt, eine Verkaufsprovision von zehn vom Hundert zu nehmen.
  6. Abslippen
    Abslippen: Im Frühjahr sind die Boote rechtzeitig abslippbereit zu melden. Das Abslippen erfolgt nach betrieblichen Gegebenheiten. Für Boote, die durch Verschulden des Eigners bis zum 1.05. nicht abgeslipt werden konnten, wird von diesem Termin an die Miete sowohl für den Landstand als auch für den Wasserstand erhoben.Aufslippen: Im Herbst sind die Boote bis zum 1.10. aufslippbereit zu machen. Leicht brennbare Flüssigkeiten und Materialien sind vom Boot zu entfernen.
  7. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterlagerplätzen
    Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.
  8. Pfandrecht
    Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht am Boot, Zubehör und Inventar ein. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Boot und sonstige Sachen, auch unter Verletzung etwaiger Verschlüsse, in besondere Verwahrung zu nehmen oder auf Gefahr und Kosten des Mieters anderweitig einzulagern.
  9. Haftung für Schäden Unterschrift des Mieters
    Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Marina oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen das Bootshaus als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf – und / oder Abslippen und / oder beim innerbetrieblichen Transport und / oder beim Lagern und / oder bei betrieblichen Arbeiten entstehen. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager-, Liege- bzw. Kabinenplatzes etc. wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen (wie Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Feuer, Sturm etc.)
  10. Rechtswirksamkeit
    Sollten eine o. mehrere Bestimmungen dieser allgem. Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten. Alle Mitteilungen an den Mieter gelten als ihm zugegangen, wenn sie an die zuletzt genannte Anschrift gerichtet worden sind. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mit meiner Unterschrift erkläre ich, den Inhalt und dessen Bedeutung verstanden zu haben, und erkenne jeden der einzelnen Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen an.